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   OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361 - 362/03, 2 Ws 361/03, 2 Ws 362/03   

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OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361 - 362/03, 2 Ws 361/03, 2 Ws 362/03 (https://dejure.org/2004,12139)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2004 - 2 Ws 361 - 362/03, 2 Ws 361/03, 2 Ws 362/03 (https://dejure.org/2004,12139)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - 2 Ws 361 - 362/03, 2 Ws 361/03, 2 Ws 362/03 (https://dejure.org/2004,12139)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlängerung einer Bewährungszeit durch einen wirksamen aber zu Unrecht ergangenen Beschluss; Stützen eines Widerrufs einer Strafaussetzung auf eine in einem Verlängerungszeitraum einer Bewährung begangenen neuen Straftat; Eine neu begangene Tat als Anlass für einen ...

  • Judicialis

    StGB § 56 a; ; StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; StGB § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 22.10.1990 - 3 Ws 176/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361/03
    Dieser impliziert vielmehr eine sich an die ursprüngliche Bewährungszeit nahtlos anschließende Verlängerungsphase (vgl. statt vieler OLG Celle, NStZ 1991, 206; Dölling, NStZ 1989, 345, 348).

    Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit möglich (vgl. OLG Celle, NStZ 1991, 206; Gribbohm, a.a.O., § 56 f Rdn. 47 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361/03
    Zwar führt ein solches Verständnis des Verlängerungsbegriffes nach § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB, wie teilweise in der Literatur zutreffend herausgearbeitet worden ist (vgl. Horn, a.a.O.), im Falle nachträglicher Verlängerungsbeschlüsse nach vorangegangenem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit zu einer Aufspaltung der einheitlichen Bewährungszeit in Phasen mit verschiedener Wirkung, da nämlich in der Zeit zwischen Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem nachträglichen Verlängerungsbeschluss bzw. dessen Bestandskraft begangene Straftaten allenfalls dann als Anlass für einen späteren Aussetzungswiderruf herangezogen werden können, wenn im Einzelfall der Verurteilte noch vor Begehung der jeweiligen neuen Straftat durch Hinweise auf eine mögliche Verlängerung der Bewährungszeit oder einen Widerruf der Strafaussetzung daran gehindert worden ist, ein dahingehendes Vertrauen zu bilden, ihm werde wegen des erfolgten Ablaufes der ursprünglichen Bewährungszeit die Strafe erlassen (vgl. BVerfG StV 1996, 160 f).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.1993 - 1 Ws 73/93

    Rückwirkende Verlängerung; Bewährungszeit; Straftat; Verlängerungsbeschluß;

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361/03
    Fällt eine neue Straftat in einen Bewährungszeitraum, der sich erst aus einer materiell rechtsfehlerhaften, wenngleich unangefochten gebliebenen Verlängerungsentscheidung ergibt, kann die neue Tat nicht zum Anlass eines Aussetzungswiderrufes nach § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genommen werden (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1993, 510 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 20.02.1990 - 2 Ws 30/90

    Sofortige Beschwerde; Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361/03
    Da dem Verlängerungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. September 1998 kein Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vorausgegangen war, stand lediglich die Beschwerde gemäß § 453 Abs. 2 S. 1 StPO, nicht jedoch die sofortige Beschwerde gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO zur Verfügung (vgl. HansOLG Hamburg, MDR 1990, 564; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 453 Rdn. 13 m.w.N. zum Meinungsstand).
  • OLG Hamburg, 10.11.1981 - 2 Ws 335/81
    Auszug aus OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361/03
    Mit der Rechtskraft der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und der damit verbundenen Sachentscheidung über die Strafaussetzung haben die in das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 1997 einbezogenen Einzelstrafen ihre selbständige Bedeutung verloren und ist die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem früheren Urteil gegenstandslos geworden, sodass sie als Grundlage für Entscheidungen nach § 56 f Abs. 1, Abs. 2 StGB auscheidet (vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdn. 4 m.w.N.; zu § 460 StPO Senat, MDR 1982, 246).
  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bewährungszeit nach Begehung der Tat nachträglich verlängert wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 43/15), und zwar ungeachtet dessen, dass sich auch eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit anschließt (vgl. hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.08.2005 - Ws 83/05; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18, juris Rn. 22; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 Ws 20/16, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09, juris Rn. 10, NStZ-RR 2010, 127; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2004 - 2 Ws 361/03 u.a., juris Rn. 20, OLGSt StGB § 56f Nr. 41; OLG Celle, Beschluss vom 22.10.1990, 3 Ws 176/90, juris Rn. 7, NStZ 1991, 206; Fischer, 66. Aufl., § 56f StGB Rn. 17c; a.A. OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 - 3 Ws 742/18, juris Rn. 12).

    Jedoch kann eine Straftat, die der Verurteilte nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die in Rede stehende Tat durch nachträgliche Verlängerung rückwirkend in die Bewährungszeit fällt und der Verurteilte bei Begehung der Nachtat trotz Ablaufs der Bewährungszeit mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.09.2012 - Ws 133/12; Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 43/15; Beschluss vom 11.09.2015 - Ws 84/15; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18, juris Rn. 25; ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 Ws 20/16, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09, juris Rn. 11 ff., NStZ-RR 2010, 127; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2004 - 2 Ws 361/03 u.a., juris Rn. 20, OLGSt StGB § 56f Nr. 41).

  • OLG Saarbrücken, 08.04.2014 - 1 Ws 19/14

    Absehen von der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe:

    Eine ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe wird infolge der nachträglichen rechtskräftigen Gesamtstrafenbildung gegenstandslos; ein auf die Strafaussetzung hinsichtlich der ursprünglichen Freiheitsstrafe bezogener Widerrufsbeschluss geht ins Leere und bleibt deshalb ohne Wirkung (vgl. BGH StraFo 2004, 430 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 251; NStZ 1999, 533; KG, Beschl. v. 29.3.2001 - 1 AR 349/01, 5 Ws 164/01, zit. nach juris; OLG Stuttgart StV 2003, 346; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.5.2004 - 2 Ws 361-362/03, Rn. 13, zit. nach juris; Senatsbeschlüsse vom 21. März 2003 - 1 Ws 46/03 -, 27. September 2006 - 1 Ws 201/06 -, 8. Januar 2008 - 1 Ws 8/08 -, 4. März 2010 - 1 Ws 22/10 -, 6. Januar 2014 - 1 Ws 252/13 - und 8. April 2014 - 1 Ws 18/14 - Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 460 Rn. 17; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56f Rn. 19a).
  • KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Begehung einer Straftat nach Ablauf

    Denn der Verlängerungszeitraum schließt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20) - jeweils rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit an (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 2 Ws 361-362/03 - juris Rdn. 20; KG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 5 Ws 207/17 -), und der Verurteilte ist wegen der Unrechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung vom 22. April 2016 so zu behandeln, als habe sich die nunmehr ausgesprochene Verlängerung direkt an die bisherige Bewährungszeit - die infolge der Verlängerungsentscheidung vom 6. Januar 2014 bis zum 20. Januar 2016 andauerte - angeschlossen (dazu vgl. eingehend HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 15, 19).
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   OLG Hamburg, 08.07.2004 - 2 Ws 361/03   

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OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 2 Ws 361/03 (https://dejure.org/2004,39029)
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